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   VK Bund, 30.06.1999 - VK 2-14/99   

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https://dejure.org/1999,3864
VK Bund, 30.06.1999 - VK 2-14/99 (https://dejure.org/1999,3864)
VK Bund, Entscheidung vom 30.06.1999 - VK 2-14/99 (https://dejure.org/1999,3864)
VK Bund, Entscheidung vom 30. Juni 1999 - VK 2-14/99 (https://dejure.org/1999,3864)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neubaus eines Dienstgebäudes und Wohngebäudes für die Hauptstelle Karlsruhe; Verzögerungen ohne schwer wiegende Gefährdung der Aufgabenerfüllung; Voraussetzungen des Antrags auf Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung im Beschwerdeverfahren; Subjektiver Anspruch ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Bundeskartellamt PDF

    Neubau eines Dienst- und Wohngebäudes für die Hauptstelle Karlsruhe - Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Neubau eines Dienst- und Wohngebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)

  • VK Brandenburg, 02.04.2012 - VK 6/12

    Aufhebung wegen Budgetüberschreitung: Erst ab 10% des Gesamtbudgets!

    Mögliche Verzögerungen hinsichtlich der Zuschlagserteilung infolge eines sich eventuell anschließenden Beschwerdeverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt hypothetischer Natur und nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 30. Juni 1999 - VK 2-14/99, sowie Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 4. Dezember 2001 - VK 1-43/01).
  • VK Baden-Württemberg, 25.04.2000 - 1 VK 8/00

    Ausschreibung der Wäscheversorgung für das Klinikum ###

    Hieraus folgt, dass einem Antrag auf Gestattung des Zuschlags vor Abschluss des Vergabeverfahrens nur dann zu entsprechen ist, wenn das Interesse des Auftraggebers und der Allgemeinheit an einer sofortigen Zuschlagserteilung von besonderem Gewicht ist (Beschluss VgK Bund VK 2-14/99 vom 30.06.1999).

    Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Vergabekammer des Bundes (VK 2-14/99 vom 30.06.1999) zu folgen ist, wonach es der Vergabekammer im Rahmen ihrer Abwägung nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB generell verwehrt sei, die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags zu berücksichtigen oder der hiervon abweichenden Auffassung von Boesen (Vergaberecht, § 115 Anm. 32 GWB), wonach es im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer liege, ob und in welchem Umfang sie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache würdigen will.

    Jedoch ist im Rahmen der Interessenabwägung nach § 115 Abs. 2 GWB die Möglichkeit einer weiteren Verzögerung der Zuschlagserteilung aufgrund der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Beschluss der Vergabekammer des Bundes VK 2-14/99 vom 30.6.1999, S. 8 sowie auch Beschluss der Vergabekammer des Freistaats Sachsen 1/SVK/17-99G vom 07.10.1999, S. 6).

  • VK Sachsen, 26.09.2000 - 1/SVK/77-00g

    Erfolgloser Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung

    a) In diese Interessenabwägung gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 GWB sind die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages in der Hauptsache nicht mit einzustellen (2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 30.06.1999 -VK 2-14/99-; 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen, Beschlüsse vom 07.10.1999 - 1/SVK/17-99G - und vom 22.10.1999 - 1/SVK/20-99G; Gröning, Das Beschwerdeverfahren im neuen Vergaberecht in ZIP 5/99, S. 184; teilweise a. A. Boesen, Vergaberecht, Kommentar zum 4. Teil des GWB, 1. Aufl., 2000, § 115 Rdnr. 31).

    Die - theoretische - Möglichkeit einer weiteren Verzögerung der Zuschlagserteilung aufgrund der Durchführung eines sofortigen Beschwerdeverfahrens vor dem zuständigen Oberlandesgericht, ist im Rahmen einer Abwägungsentscheidung gemäß § 115 Abs. 2 GWB grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 30.06.1999, Az.: VK 2 - 14/99; Beschlüsse der 1.Vergabekammer des Freistaates Sachsen vom 07.10.1999 - 1/SVK/17-99G - und vom 22.10.1999 - 1/SVK/20-99G).

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